pro asyl logo 200Berlin. - Wer "Obergrenzen" für Asylsuchende fordert, verschleiert nach Auffassung von PRO ASYL, dass dies die Schließung der Außengrenzen und die Zurückweisung von Schutzsuchenden impliziert. Die Menschenrechtsorganisation hat am Montag vor einer sich verselbständigenden Debatte über Obergrenzen gewarnt. Die diffuse Forderung danach mißachte die Tatsache, dass dafür die Grenzen geschlossen und Schutzsuchende abgewiesen werden müssten. Damit würde de facto die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) außer Kraft gesetzt.

Wer Deutschlands Grenze erreicht, hat das Recht auf Prüfung seines Schutzbegehrens und Schutz vor Zurückweisung. Dies garantiert Artikel 33 der GFK und Artikel 3 der EMRK. Die Debatte ziele auch darauf ab, die in anderen europäischen Ländern bereits stattfindenden Menschenrechtsverletzungen durch Grenzschließungen und Abweisung von Schutzsuchenden hoffähig zu machen, kritisierte PRO ASYL..

"Diese Debatte spielt Rechtspopulisten und Rechtsextremen in die Hände", sagte PRO ASYL Geschäftsführer Günter Burkhardt. Rechtsextreme zielten darauf, Menschenrechte für Asylsuchende außer Kraft zu setzen und damit die demokratische Grundordnung zu beseitigen. PRO ASYL forderte die Befürworter der "Obergrenze" auf, zu erläutern, wie ihre Forderung ohne Außerkraftsetzung von Menschen- und Völkerrecht umgesetzt werden soll.  

Die politisch diskutierte Aufnahme von Flüchtlingen im Rahmen eines Kontingents sei eine durchaus sinnvolle Ergänzung des individuellen Asylverfahrens, erklärte PRO ASYL. Wenn Europa syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Kontingentes aufnehme, dann müssten die Betroffenen keine illegalen Wege gehen und nicht die lebensgefährliche Route über die Ägäis auf sich nehmen. Aufnahmeaktionen im Rahmen eines Kontingents ersetzten aber nicht das individuelle Asylrecht. Ein derartiges Kontingent kann deshalb laut PRO ASYL nicht die einzige Strategie der europäischen Flüchtlingspolitik sein. Das Recht eines Einzelnen auf eine faire Prüfung seines Asylbegehrens sei weiterhin zu gewährleisten. 

Artikel 33 der GFK, Absatz 1:
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Artikel 3 der EMRK:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Quelle: proasyl.de


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