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Artikel 32: Kinderarbeit
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung und vor dem Heranziehen zu einer Arbeit geschützt
zu werden, die Gefahren für seine körperliche und geistige
Gesundheit und Entwicklung mit sich bringen.
UN-Konvention über die Rechte des Kindes (1989)

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