gfbvGöttingen. - Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes begrüßt, dass die Westsahara nicht Teil des Staatsterritoriums Marokkos ist. Der Gerichtshof hat dies anlässlich des Streits um die Gültigkeit des EU-Fischereiabkommens mit Marokko in einem Urteil bekräftigt. Das am 14. Juli 2018 auslaufende Abkommen wird zurzeit neu verhandelt. Die EU zählte bislang zu den Hauptnutzern dieser Küstengewässer.

"Es ist eine klare Absage an die Gebietsansprüche des Königsreiches, das seit der völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara international darauf dringt, die ehemalige spanische Kolonie als Bestandteil Marokkos anzuerkennen. Für die Sahrauis bedeutet es einen Sieg der Gerechtigkeit, dass der völkerrechtswidrigen Ausbeutung von Fischvorkommen vor der Küste der Westsahara ein Riegel vorgeschoben wird", erklärte GfbV-Direktor Ulrich Delius in Göttingen. 

"Der Gerichtsentscheid war eine Niederlage Marokkos mit Ansage", sagte Delius. Denn am 10. Januar 2018 hatte der EU-Generalanwalt Melchior Wathelet in einer Rechtsauskunft bereits empfohlen, das Abkommen wegen der Einbeziehung der Westsahara für rechtswidrig zu erklären. Zwar ist das Gericht dieser Empfehlung nicht gefolgt, hat aber sehr deutlich formuliert, dass Marokko keinen Anspruch darauf erheben kann, über den Umgang mit Fischbeständen in den Gewässern vor der Westsahara verfügen zu können. Das Fischereiabkommen wurde zwar nicht für illegal erklärt, aber sein Geltungsbereich zum Unwillen von Marokkos Regierung deutlich eingeschränkt, so die GfbV. 

Seit Jahren streiten Sahrauis und Marokko über die Nutzung von Ressourcen in der besetzten Westsahara. Während das Königreich davon ausgeht, alle natürlichen Bodenschätze und Ressourcen ohne Auflagen nutzen zu können, werfen die Sahrauis Marokko vor, ein völkerrechtswidrig besetztes Territorium auszubeuten. 

Rechtsexperten der Vereinten Nationen verweisen laut GfbV darauf, dass jede Entnahme von Rohstoffen oder wirtschaftliche Nutzung von Land in besetzten Gebieten engen Auflagen unterliegt. So werde eine solche Nutzung des Landes regelmäßig nur als legal anerkannt, wenn der dabei erzielte Profit der traditionell in dem Gebiet ansässigen Bevölkerung zugute kommt.

Quelle: www.gfbv.de 


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